Schü­ler sind zur regel­mä­ßi­gen und pünkt­li­chen Teil­nah­me am Unter­richt verpflichtet.

Verhinderung

Ist ein Schü­ler durch Krank­heit oder aus ande­ren nicht vor­her­seh­ba­ren zwin­gen­den Grün­den ver­hin­dert, die Schu­le zu besu­chen, ist dies durch die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten am sel­ben Tag idea­ler­wei­se vor Schul­be­ginn tele­fo­nisch mit­zu­tei­len (Kon­takt). Eine schrift­li­che Mit­tei­lung ist dann bin­nen drei Tagen nach­zu­rei­chen. Bei einer Krank­heits­dau­er von mehr als fünf Tagen kann ein ärzt­li­ches Zeug­nis vom Klas­sen­leh­rer oder Tutor ver­langt werden.

Tritt der Ver­hin­de­rungs­grund wäh­rend des Schul­be­su­ches ein, kann der unter­rich­ten­de Leh­rer den Schü­ler vor­zei­tig aus dem Unter­richt entlassen.

Befreiung

Ein Schü­ler kann nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len und in der Regel zeit­lich begrenzt auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten oder im Fall sei­ner Voll­jäh­rig­keit auf eige­nen Antrag vom Unter­richt in ein­zel­nen Fächern oder von ein­zel­nen Schul­ver­an­stal­tun­gen befreit wer­den. Über die Befrei­ung ent­schei­det der Schul­lei­ter.  Über Art und Umfang der Befrei­ung vom Sport­un­ter­richt aus gesund­heit­li­chen Grün­den ent­schei­det bis zu einer Dau­er von vier Wochen der Sportlehrer.

Beurlaubung

Ein Schü­ler kann nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len vom Schul­be­such beur­laubt wer­den. Die Beur­lau­bung soll recht­zei­tig schrift­lich bei der Schu­le bean­tragt wer­den. Sie kann davon abhän­gig gemacht wer­den, dass der ver­säum­te Unter­richt ganz oder teil­wei­se nach­ge­holt wird. Zustän­dig für die Ent­schei­dung über Beur­lau­bun­gen von bis zu zwei Tagen ist der Klas­sen­leh­rer bzw. Tutor, im übri­gen der Schulleiter.

Quel­le: Säch­si­sche Schul­be­suchs­ord­nung (SBO)
Stand: 30. Novem­ber 2019