Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
Verhinderung
Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, ist dies durch die Erziehungsberechtigten am selben Tag idealerweise vor Schulbeginn telefonisch mitzuteilen (Kontakt). Eine schriftliche Mitteilung ist dann binnen drei Tagen nachzureichen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen kann ein ärztliches Zeugnis vom Klassenlehrer oder Tutor verlangt werden.
Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.
Befreiung
Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer.
Beurlaubung
Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer bzw. Tutor, im übrigen der Schulleiter.
Quelle: Sächsische Schulbesuchsordnung (SBO)
Stand: 30. November 2019